Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB als PDF

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

1. Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen
gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
2. Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Bestellers
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich
widersprechen.
3. Abweichende und zusätzliche Bedingungen, Änderungen
und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung;
diese sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend.

 

II. Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen nach
Zugang bei uns gebunden.
3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie
von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind.
mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie Verein-
barungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung
bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Der Zugang eines Lieferscheines oder einer
Rechnung sowie die Ausführung der Lieferung gelten als
Bestätigung.
4. Fügen wir einem Angebot Unterlagen - wie Skizzen, Entwürfe,
Materialproben, Muster u.a.- bei, so sind diese nur
annähernd maßgebend soweit wir sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bezeichnen. Diese Unterlagen blei-
ben unser Eigentum und wir behalten uns sämtliche Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Bei Gewichtsangaben handelt es sich um unverbindliche
Mittelwerte, sie gelten stets nur annähernd.

 

III. Preise

1. Sind Listenpreise vereinbart, sind unsere am Liefertag
geltenden Preislisten maßgebend.
2. Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsabschlusses
geltenden Werkstoff-, Materialpreisen, Tariflöhnen,
sämtlichen tariflichen Sozialleistungen sowie Frachtkosten
kalkuliert. Erhöht sich einer dieser Preisbildungsfaktoren bis
zur Vertragserfüllung, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung
berechtigt.
3. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Sie enthalten die
gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen
ist. Nebenkosten wie Verpackungs-, Transport- und
Versicherungskosten, ferner mögliche Aufstellungs- und Montagekosten
sind in den Preisen nicht enthalten, ebenso nicht
Kosten für besondere Abnahmeprüfungen und Werkzeugnisse.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug in Deutscher
Mark oder in Euro zu bezahlen. Bei Aufträgen mit einer
Auftragssumme über Euro 100.000,- ist ein Drittel der
Auftragssumme nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, ein
Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und ein Drittel
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
2. Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme durchzuführen.
3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns
vor, sie erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berechnung
aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesterhebung
4. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand so
sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens Zinsen in Höhe von 3%
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einer der mit ihm bestehenden
Verträge länger als 14 Tage in Rückstand geraten,
hat er seine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten,
werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden
Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig.
Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch solche
durch Annahme von Akzepten - enden. Die Weiterveräußerung
oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender
Ware kann untersagt werden, auf unser Verlangen ist solche
Ware sofort herauszugeben. Für nicht ausgelieferte Ware
können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

 

V. Lieferung, Lieferzeit

1. Liefertermine und Lieferfristen, die unverbindlich vereinbart
sind, gelten nur annähernd. Bei Überschreiten ist der Besteller
berechtigt, uns zwei Wochen nach Ablauf aufzufordern, binnen
einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Lieferfristen beginnen
mit Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen
einschließlich vollständiger technischer Spezifikationen, Genehmigungen,
Freigaben, Beistellungen und sonstiger für die
Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen
und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung;
entsprechendes gilt für die Änderung von Lieferterminen.
2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer
Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich in Rückstand ist.
3. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse,
insbesondere Beschäftigungs-, Fabrikations- oder
- Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferern - befreien
uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen
Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung
zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch
dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden
Verzugs eintritt.
4. Verändern solche unvorhergesehenen Störungen im Sinne
des vorstehenden Absatzes die wirtschaftliche Bedeutung
und den Inhalt unserer Leistung erheblich, oder wirken die
Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein, oder erweist sich
die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluß als unmöglich,
so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des
Vertrags durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Gefahrenübergang, Versand


1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit Absendung
der Ware vom Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft
an auf den Besteller über.
2. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen
auf Gefahr des Bestellers. Versandart, Versandweg und
Verpackung werden mangels anderweitiger Weisung des
Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen
handelsüblich gewählt. Eine Transportversicherung wird nur
auf Weisung und Kosten des Bestellers vorgenommen.
3. Die Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte aus Abschn.IX entgegenzunehmen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten
Gegenständen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ein-
schließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung
hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rech-
nung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände
erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne
Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermengung von uns gelieferter Gegenstände mit anderen
Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den entstehenden
neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts
der von uns gelieferten Gegenstände zu den anderen Gegenständen
im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.
Die danach entstehenden Miteigentumsgegenstände
gelten als Vorbehaltsgegenstände im Sinne des Abs.1. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so
übertragt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des
Rechnungswerts unseres Liefergegenstandes und verwahrt
diesen unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum
gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne des Abs.1.
3. Werden in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände
wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. das im Eigentum
eines Dritten steht, tritt der Besteller schon jetzt - gegebenenfalls
in Höhe unseres Miteigentumsanteils - alle Forderungen
samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung hiermit an.
4. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehender Gegenstände im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der
Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Ab-
nehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns
lediglich Miteigentum an den veräußerten Gegenständen
zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren
Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener
Forderungen ermächtigt.
5 Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung und
Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf
unsere Vorbehaltsgegenstände oder auf eine an uns abgetretene
Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom
Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher
Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellen, insbesondere
Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem
Eigentum stehenden Liefergegenstände verlangen. Bei Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung
gemäß vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung
über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern
3 und 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe
der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe.
Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet,
die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen
Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen
auszuhändigen.
7. Wir sind verpflichtet, Sicherungen auf Verlangen des
Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben,
als der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um
mehr als 20% übersteigt.

 

VIII. Prüfverfahren/Abnahme

1. 100% des jeweiligen Lieferumfanges unserer Erzeugnisse
werden in unserem Werk nach DIN 3230 T3 geprüft.
Die Durchführung von darüber hinausgehenden Abnahmeprüfungen
sowie die Erstellung von Werkzeugnissen bzw.
Werkstoffattesten müssen spätestens bei Vertragsabschluß
nach Art und Umfang in ihren Einzelheiten geklärt sein.
2 Werkzeugnisse nach EN 10204-2 2 werden kostenlos
erteilt. Werkzeugnisse nach EN 10204-3.1 B werden gesondert
berechnet. Vom Besteller gewünschte Abnahmeprüfungen
haben auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach
gemeldeter Abnahmebereitschaft in unserem Werk zu erfolgen.
Wirkt der Besteller an der Abnahmeprüfung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig mit, sind wir berechtigt, die
Ware auch ohne Durchführung der Abnahmeprüfung zu versenden,
oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

 

IX. Gewährleistung

1. Für Mangel der Lieferung haften wir wie folgt:
a) Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert
oder neu geliefert, wenn er infolge eines nachweisbar
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar
oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum. Erfolgt eine Nachbesserung
oder Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung
unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so
ist der Besteller nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse
beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der
Ansprüche, die uns gegen den von uns benannten Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen.
b) Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Besteller
den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
8 Tagen schriftlich rügt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt,
in dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger
Prüfung des Liefergegenstandes hatte erkennen
können: In jedem Falle muss die Mangelrüge innerhalb von
8 Wochen erfolgen.
C) Zur Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange
nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in
Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den
Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt.
d) Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten von
dem Zeitpunkt an gerechnet, ab dem die Gefahr auf den
Besteller übergeht.
e) Der Besteller hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht
befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
f) Weist der Liefergegenstand ausdrücklich zugesicherte
Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller an Stelle der
unter lit. a) genannten Gewahrleistungsrechte Schadenersatz
verlangen im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen
Zwecks der Zusicherung; für Mängel und Folgeschäden
haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle auf
die für uns bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden
beschränkt.
g) lnstandsetzungen können nur in unserem Werk erfolgen,
beanstandete Ware muss frachtfrei angeliefert werden. Von
den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden
Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten der Nachbearbeitung
bzw. die Kosten des Ersatzstückes sowie deren Versand.
Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
h) Wir übernehmen keine Gewähr für die Lieferung gebrauchter
Liefergegenstände, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für
Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
durch ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene
änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten, fehlerhafte
Montage bzw. lnbetriebsetzung durch den Besteller
oder durch Dritte, Nichteinhaltung von uns vorgeschriebener
Einweisungen, Fehler in der vom Besteller vorgeschriebenen
Konstruktion und den verlangten Werkstoffen, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung -
insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete
Baumittel, ungeeignete Betriebsmittel sowie unangemessene
chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse
verursacht sind. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers
haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

 

X. Sonstige Rechte des Bestellers/
Allgemeiner Haftungsausschluss

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die uns
obliegende Leistung vor Gefahrübergang in Folge eines von
uns zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Bei teilweiser
Unmöglichkeit kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur
dann zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse am
Rücktritt vom ganzen Vertrag hat.
2. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene
Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
lassen; die Nachfrist muss mindestens 14 Tage
betragen. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so
kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen
vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilerfüllung kein zumutbares lnteresse hat.
3. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen;
dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für
einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis
wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren
Nichterfüllung typischerweise Schaden an Leib und Leben mit
sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im übrigen
auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversicherung den
Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns
zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall,
dass wir für einfache Fahrlässigkeit haften oder grobes Verschulden
von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist
die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

 

XI. Schutzrechte

Sofern wir Waren nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers
anfertigen, übernimmt dieser die Gewähr, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn
wir an der Entwicklung mitgewirkt haben oder nach Angaben
des Bestellers entwickelt haben. Untersagen uns Dritte unter
Berufung auf Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage -
berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und
Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich
außerdem, uns vor allen damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

XII. Übertragbarkeit der Rechte,
Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag mit uns ganz
oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung übertragen. Die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht
gegen unsere Forderungen steht dem Besteller
nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht wie unsere Ansprüche.

 

XIII. Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte,
technische Beratungen, Angaben in Unterlagen etc. erfolgen
nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung; Auskünfte befreien den Besteller
nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre
Eignung für die beabsichtigte Verwendung.

 

XIV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist
Mönchweiler (Schwarzwald).
2. Ist der Besteller Kaufmann, ist Mönchweiler (Schwarzwald)
als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am
Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung
der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

AZ-Armaturen GmbH, Mönchweiler (Schwarzwald)

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